Von: Christina Franke <frankechristina@*******.de>
Gesendet: 17.11.2022 15:52
An: <poststelle@bfdi.bund.de>
Cc: <zii4@bmi.bund.de>
Betreff: Fw: Auskunft nach Artikel 15 I und III DSGVO - Z II 4-20108/4#95
Anlagen: BMI 10.10.2022.pdf
Sehr geehrte Datenschutzbeauftragte,
ich beschwere mich nach Artikel 77 DSGVO über das Bundesministerium des
Inneren und für Heimat. Ich halte es nicht für legal, die
Auskunftserteilung an einen starken Identitätsnachweis zu knüpfen, denn
Betroffenrechte sind unabhängig von einer Einwilligung zu gewähren wie
dies §20 Personalsausweisgesetz erfordern würde. Darüberhinaus ist der
Personalausweis völlig ungeeignet die Identität zu überprüfen, da er in
der Vergangenheit - beim Anlegen und Benutzen des Nutzerkontos im
Verwaltungsportal - auch nicht vorgelegen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Franke
Am 14.10.2022 um 16:30 schrieb Christina Franke:
> Sehr geehrte(r) Frau oder Herr ****,
>
> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 10.10.2022, Aktenzeichen Z II
> 4-20108/4#95.
>
> die Vorlage eines Personalausweises zu fordern widerspricht §20
> Personalausweisgesetz und auch den Empfehlungen des BayLfD in
> https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/aki22.html,
> und liefert in diesem Fall keinen Hinweis darauf ob zwei
> Kontaktinformationen wirklich zur gleichen Person gehören, ist also
> als Identitätsnachweis untauglich. Wesentlich sinnvoller erscheint mir
> eine Prüfung, ob ich identisch bin mit der Beschwerdeführerin. Wenn
> Sie eine Email an die Ihnen bekannte FragDenStaat-Adresse schicken,
> dann kann ich gerne darauf antworten - umgekehrt geht das leider nicht.
>
> Darüberhinaus kann es auch sein, dass Ihre zuständige Aufsicht meinen
> Namen gar nicht genannt hat und Sie meine Daten anhand der
> Beschwerdeinhalte oder anhand der Kommunikation mit Ihrer Aufsicht
> suchen müssen. Dazu habe ich Ihnen den Link auf die Beschwerden
> bereits geschickt, in Ihrem konkreten Fall finden Sie die Beschwerde
> unter
> https://fragdenstaat.de/anfrage/verschlusselung-un-sicherheit-der-verwaltungsportale/.
>
>
> Oder Sie erkundigen sich beim BfDI nach dem Aktenzeichen unter dem Sie
> den Vorgang finden müssten, denn der hat in der Kommunikation mit
> Sicherheit ein Aktenzeichen verwendet. Mein Aktenzeichen beim BfDI
> ist 11-103 II#7156, vielleicht wurde auch das angegeben. Dieses
> Aktenzeichen hätten Sie übrigens selbst finden können, wenn Sie meinem
> Link gefolgt wären.
>
> Artikel 15 III Satz 3 DSGVO sollte eigentlich unmissverständlich sein.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Christina Franke
>
> Am 07.10.2022 um 15:28 schrieb Christina Franke:
>> Sehr geehrte Damen und Herren Datenschutzbeauftragte,
>>
>> ich möchte von Ihnen eine vollständige Auskunft nach Artikel 15 I und
>> III DSGVO, also inbesondere auch eine Kopie aller Daten die Sie von
>> mir haben. Dazu zählen nicht nur die Daten meines Benutzerkontos in
>> dem von Ihnen verantworteten Verwaltungsportal sondern auch die
>> gesamte Kommunikation, die Sie mit der zuständigen Aufsicht oder auch
>> Auftragsverarbeitern im Rahmen meiner Beschwerde - die finden Sie auf
>> https://blog.lindenberg.one/PortalBeschwerdenAuskunft - geführt
>> haben, unabhängig davon ob in dieser Kommunikation mein Name genannt
>> wurde oder nicht. Denn mangels einer Vielzahl vergleichbarer
>> Beschwerden ist der Inhalt der Diskussion, die Sie vermutlich mit der
>> Aufsicht haben oder hatten, sehr leicht auf den Beschwerdeinhalt und
>> damit mich zurückzuführen, und damit personenbezogene Daten im Sinne
>> von Artikel 4 Nr. 1 DSGVO.
>>
>> Ich bitte außerdem um Beachtung von Artikel 15 III Satz 3.
>>
>> Mit freundliche Grüßen
>> Christina Franke
>> Hirschstraße ***
>> 76137 Karlsruhe
>> frankechristina@*******.de
>>
>>