Von: Joachim Lindenberg <**************@lindenberg.one>
Gesendet: 19.03.2023 10:18
An: <datenschutz@telekom.de>, <REFERAT24@bfdi.bund.de>, <************@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Kaufland mobil - BM Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 DSGVO - BfDI : 24-193-1 II#4637
Anlagen: Telekom 14.03.2023 Seiten 1,50-61.pdf, Re: [#1237471] - Auskunft nach Artikel 15 DSGVO + Rechnungen
Sehr geehrte Frau ******* beim BfDI,
sehr geehrte Damen und Herren bei Kaufland-Mobil bzw. Telekom,
gestern fand ich einen Brief der Telekom im Briefkasten, 61 Seiten, darin enthalten
- Anschreiben,
- Wahrscheinlich eine Kopie der alten Auskunft,
- Vertragszusammenfassungen, AGB, Leistungsbeschreibung, Preisliste,
- Eine Stellungnahme vom 08.03.2023, in der Angaben zu Postident, Standort- und Verkehrsdaten, sowie zur Kommunikationshistorie enthalten sind.
Da mein Emailserver obligatorische und zum BfDI qualifizierte Transportverschlüsselung verwendet füge ich einen Scan von A und D bei. Dass der Datenschutz der Telekom da Defizite hat habe ich in meiner Beschwerde vom 17.03.2023 geschrieben und nehme das Risiko erstmal in Kauf.
Die Auskunft ist trotz der Ergänzungen immer noch nicht richtig:
1. Ein Brief mit Papier entspricht nicht der Formerfordernis von Artikel 15 Abs. 3 Satz 3. Ich kann vermuten, dass dieser Brief ein Ausdruck der Email über das Email-Encryption-Gateway ist, aber sicher bin ich mir nicht, da ich darauf nicht zugreifen konnte.
2. Die Angaben zu Postident sind unvollständig oder nicht richtig, der Link https://postident.deutschepost.de/user/start?caseid=K2RR525ZVW8R funktioniert nicht, auch stellt das keine Kopie im Sinne von Artikel 15 Abs. 3 dar, und es fehlen nach wie vor vollständige Informationen zu Postident nach Art. 15 Abs. 1. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass ich Informationen nicht zusammensuchen muss.
3. Es fehlen immer noch die Standortdaten. Auffällig ist, dass ich nach Standortdaten (§ 3 Nr. 56 TKG) frage, die nach § 176 Abs. 4 und Abs. 1 TKG vier Wochen aufbewahrt werden müssen, die Telekom dagegen allgemein von Verkehrsdaten (§3 Nr. 70 TKG, §176 Abs. 2 und 3) schreiben und für die nach §176 Abs. 1 TKG eine Aufbewahrungsdauer von zehn Wochen gilt. Und auch wenn Sie die Daten nicht für Abrechnungszwecke brauchen, sind Sie doch aufgrund von § 176 TKG verpflichtet, diese Daten aufzubewahren und dann auch zu beauskunften, denn in § 177 Abs. 2 TKG steht zwar eine Zweckbindung, die setzt aber das Auskunftsrecht nicht außer Kraft, dazu bedürfte es eines Gesetzes nach Art. 23 DSGVO von dem ich nichts weiß. Die sonstigen Ausführungen der Telekom sind damit nur abwegig.
4. Es fehlen immer noch Maßnahmenpläne nach § 58 Abs. 2 TKG. Nur in einem Fall habe ich überhaupt eine relevante Information bekommen, bei allen übrigen Meldungen von Ausfällen kam nichts.
5. Es fehlen immer noch Rechnungen und Buchhaltungen aus der die Umsatzsteuer hervorgeht. Ich darf bei dieser Gelegenheit eine Email aus meiner Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister Alphacomm beifügen, aus der hervorgeht dass die Umsatzsteuer nicht bei ihm anfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Joachim Lindenberg
Von: Joachim Lindenberg <**************@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 9. Februar 2023 17:30
An: 'Kaufland mobil' <kundenservice@kaufland-mobil.de>; datenschutz@telekom.de
Cc: REFERAT24@bfdi.bund.de; ************@bfdi.bund.de
Betreff: AW: Kaufland mobil - BM Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 DSGVO - BfDI : 24-193-1 II#4637
Sehr geehrte Damen und Herren bei Kaufland-Mobil bzw. Telekom,
sehr geehrte Frau ******* beim BfDI,
um das klar auszudrücken: ich habe keine neue Anfrage gestellt, sondern Sie aufgefordert Ihre Auskunft zu vervollständigen, und ich darf vermuten, dass diese Mail aufgrund meiner Beschwerde beim BfDI kam. Ich setzte daher den BfDI auf Kopie, Aktenzeichen 24-193-1 II#4637.
Leider sind auch Ihre neuen Ergänzungen wieder unvollständig, ganz abgesehen davon, dass ich von Ihnen eine vollständige Auskunft erwarten darf, ohne die an verschiedenen Stellen oder in verschiedenen Emails aufzusammeln.
Auch diese Ergänzungen erfüllen die Anforderungen von Artikel 15 Absatz 1 nicht, denn es fehlen die vorgeschriebenen Angaben nach lit. a – h, und eine Datenkopie nach Absatz 3 fehlt vollständig. Allerdings bestätigen Sie, dass Sie die von mir angemahnten Daten verarbeiten und damit auch, dass Ihre Auskunft vom 17.12.2022 unvollständig und Ihre Behauptung vom 23.12.2022 „Weitere persönliche Daten liegen uns nicht vor“ falsch war.
Im Folgenden werde ich nur auf weitere strittige Punkte eingehen:
- Post-Ident und Alphacomm Solutions B.V: ihre Angaben zu Herkunft und Weitergabe der Daten sind damit unvollständig, und selbstverständlich fehlt die konkrete Datenkopie zumindest soweit sie bei Ihnen vorhanden ist. Auch war/ist für mich nicht ersichtlich, ob das Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter sind.
- Einwilligung: Sie behaupten das, ohne es belegen zu können. Ich bin mir sicher, dass ich das nicht angeklickt habe, sondern vermute dass Sie das irgendwo versteckt haben oder vorausgewählt haben – und damit gegen Artikel 7. Bitte machen Sie doch mal einen Ausdruck Ihrer Oberfläche, wie das unterscheidbar sein soll.
- Standortdaten: immerhin geben Sie zu dass Sie Standortdaten erfassen, aber dann fehlen eben alle Angaben nach Artikel 15 Absatz 1. Dass sie die Standortdaten nicht für die Rechnung brauchen ist klar, aber wollen Sie damit auch sagen, dass man durch die Nutzung von Kaufland-Mobil der Telekom einer Funkzellenabfrage nach § 100 g Absatz 3 STGB entkommen kann? Das glaube ich nicht wirklich sondern glaube vielmehr, dass Ihre Darstellung unvollständig ist.
- Kommunikation und Störungen – ich kann Ihre Argumentation nicht nachvollziehen – in Ihren Schreiben fanden sich dazu keine Angaben und eine Kopie habe ich auch nicht gesehen.
Wann bessern Sie erneut nach?
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
Von: Kaufland mobil <kundenservice@kaufland-mobil.de>
Gesendet: Donnerstag, 9. Februar 2023 12:41
An: Joachim Lindenberg <**************@lindenberg.one>
Betreff: AW: Kaufland mobil - BM Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 und 3 DSGVO
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