Von: Joachim Lindenberg <**********@lindenberg.one>
Gesendet: 21.07.2025 19:19
An: '***** ****** (Post Direkt, Extern), external' <************.extern@postdirekt.de>
Betreff: AW: Deutsche Post Direkt GmbH - Ihr Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO vom 09.07.2025AW: Joachim Lindenberg
Sehr geehrter **********,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Dreiteilung ist mir aufgefallen, was Sie damit ausdrücken wollten bleibt unklar.
Ad 1) ich vermisse erneut die Angabe konkreter Empfänger an die Sie meine Daten aus Ihren Datenbanken weitergegeben haben. Ich vermisse außerdem in Ihrer Auskunft eine Email der Post Direkt vom 11.03.2025 (die auch nicht in 2. auftaucht).
Ad 2) Der Gesetzgeber oder auch ein Richter hat garantiert nicht gesagt, dass sich ändernde Daten nicht zu beauskunften sind, nur weil Sie vorher schon eine unvollständige Auskunft erteilt haben oder einen Antrag ignoriert haben. Auch die BfDI beauskunftet jedes Quartal, und häufiger habe ich bei Ihnen keine Auskunft beantragt. Im übrigen haben Sie einen exzessiven Antrag weder behauptet noch bewiesen. Das im Nachgang als Ausrede zu benutzen ist in meinen Augen rechtswidrig.
Ad 3) Derartige Angaben hätten Sie nach §34 Abs. 2 Satz 2 BDSG bereits beim Auskunftsschreiben liefern müssen, nicht erst auf Nachfrage. Auch fällt ein Beschwerdeverfahren nicht unter das Zivilrecht sondern unter das öffentliche Recht, Ihr Verweis greift ins Leere, und würde auch der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 widersprechen. Weiter erlaubt §34 Abs. 1 keine Ausnahmen nach §33 Abs. 1 Nr. 2 lit. a sondern nur nach lit. b – und der trifft nicht zu. Da Ihre Argumentation doppelt leer läuft, fordere ich Sie daher auf, die Dokumente unverzüglich zu beauskunften.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
Von: ***** ****** (Post Direkt, Extern), external <************.extern@postdirekt.de>
Gesendet: Montag, 21. Juli 2025 17:57
An: Joachim Lindenberg <**********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Deutsche Post Direkt GmbH - Ihr Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO vom 09.07.2025AW: Joachim Lindenberg
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
mein E-Mail vom 18.07.2025 war wohlweislich in drei Abschnitte unterteilt.
Zu 1.:
Hierzu sende ich Ihnen die aktualisierte Auskunft in Bezug auf die Geschäftsbereiche Verarbeitung von Daten für werbliche Zwecke und Verarbeitung von Daten für Zwecke des Adressabgleichs.
Zu 2.:
Das Urteil des BGH vom 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 – ist hier ebenso bekannt wie auch das weitere Urteil des BGH zur Reichweite des Rechts auf Kopie vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21.
Beiden Entscheidungen lagen vertragliche Beziehungen zwischen dem Verantwortlichen und dem Betroffenen zugrunde. Eine Übersendung von Kopien aus der Korrespondenz ausschließlich im Kontext von drei gleichgerichteten Auskunftsansprüchen innerhalb von 6 Monaten hatte der Gesetzgeber hier wohl eher weniger beabsichtigt.
Dennoch erhalten Sie auch diese Korrespondenz in der Anlage.
Zu 3.:
Aufgrund Ihrer Beschwerde hat die LDI NRW eine aufsichtsrechtliche Prüfung nach Art. 58 DSGVO gegen die Deutsche Post Direkt GmbH eingeleitet. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Zumindest bis zum Abschluss der Prüfung berufen wir uns daher in Bezug auf unsere Korrespondenz mit der LDI NRW auf die Ausnahmeregelungen von dem Auskunftsanspruch nach Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO i.V.m. §§ 34 Abs. 1 Nr. 1, 33 Nr. 2 lit. a) BDSG, wonach die Auskunft dann verweigert werden kann, wenn hierdurch die Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigt würde. Mit dem Beschwerderecht nach Art. 77 DSGVO wird die Prüfung, ob aus Sicht eines Betroffenen eine Datenschutzverletzung vorliegt, auf die zuständige Aufsichtsbehörde verlagert, die den Betroffenen auch über das Ergebnis der Beschwerde und ggf. eingeleitete Maßnahmen unterrichtet. Hiernach stehen dem Betroffenen weitere Rechtsmittel zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
************
Rechtsanwalt und
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