Von: ************ (Deutsche Post Direkt), external <************.extern@postdirekt.de>
Gesendet: 25.07.2025 12:52
An: Joachim Lindenberg <**********@lindenberg.one>
Betreff: AW: Deutsche Post Direkt GmbH - Ihr Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO vom 09.07.2025AW: Joachim Lindenberg
Anlagen: 20250616_LDI_NRW_Lindenberg.pdf, 2025.05.20 Schreiben LDI Joachim Lindenberg.pdf
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
eine E-Mail vom 11.03.2025 von mir oder der Abteilung Datenschutz der Deutschen Post Direkt GmbH an Sie ist mir nicht bekannt.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Verbrauchern ist die Deutsche Post Direkt GmbH nur in den Bereichen Verarbeitung der Daten für werbliche Zwecke und Verarbeitung der Daten für Zwecke des Adressabgleich als verantwortliche Stelle i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO tätig. Daneben gibt es noch weitere Geschäftsfelder der Deutschen Post AG, in den die Deutsche Post Direkt GmbH als Auftragsverarbeiter für die Deutsche Post AG tätig ist (z.B. PremiumAdress, Anschriftenprüfung nach § 68 Abs. 4 Postgesetz).
Wie in der Auskunft beschrieben findet bei der Verarbeitung der Daten für werbliche Zwecke (hier liegen keine Daten zu Ihrer Person vor) und bei der Verarbeitung der Daten für Zwecke des Adressabgleichs (nur hier liegt Ihre aktuelle Anschrift vor) keine Datenübermittlungen statt. Bei der werblichen Verarbeitung kommt ausschließlich das Lettershop-Verfahren zum Einsatz. Abgleichende Unternehmen bei der Verarbeitung für den Adressabgleich müssen bereits über Ihre vollständigen Adressdaten verfügen, damit ein Abgleich erfolgt. Bei diesem Prozess werden keine Daten an das abgleichende Unternehmen übermittelt. Zurückgeliefert wird lediglich eine Zustellbarkeit von Post an diese Adresse oder eine ggf. bestehende Unzustellbarkeit oder das Merkmal unbekannt, falls die Adresse nicht bei Post Direkt gespeichert ist.
Ihr Hinweis auf den fehlenden Verweis in § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG auf § 33 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BDSG ist völlig korrekt. Die alte Regelung in § 34 Abs. 7 i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BDSG a.F. wurden im Rahmen der Novelle des BDSG nicht mehr mit einbezogen. Insoweit bitte ich, meinen Fehler zu entschuldigen. Auch die weiteren Ausnahmeregelungen, hier § 29 Abs.1 Satz 2 BDSG, ist nach meiner Prüfung nicht einschlägig. In der Anlage sende ich Ihnen daher das Schreiben der LDI NRW an Post Direkt vom 20.05.2025 sowie mein Antwortschreiben für die Post Direkt an die LDI NRW vom 16.06.2025 für Ihre Unterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
************
Rechtsanwalt und
Externer Datenschutzbeauftragter Deutsche Post Direkt GmbH und Deutsche Post Dialog Solutions GmbH
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