Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 16.03.2026 15:21
An: <BS7@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz bei der Erbringung von Postdienstleistungen (BS7-243 II#4694)

 

Sehr geehrter **********,

 

Vielen Dank für Ihren Bescheid in BS7-243 II#4694. Sie tun wieder einmal alles, ein Verschulden des Verantwortlichen auszuschließen oder herunterzuspielen. Dazu zitieren Sie mit Auer-Reinsdorff/Conrad IT- und DatenschutzR-HdB/Bierekoven, 3. Aufl. 2019, §26 Rn. 21 bzw. 27 nur den Schönwetterfall und nicht den Schlechtwetterfall.

 

Vielleicht werfen Sie mal einen Blick in

dann hätten Sie in Ihrem Bescheid zum genau umgekehrten Ergebnis kommen können.

 

Dass das Verwaltungsgericht Köln sich Literatur und Technik genauer ansieht als Sie halte ich allerdings für unwahrscheinlich. Letztendlich kommen Verantwortliche in Deutschland daher oft mit technischem Unsinn durch. Ich bin gespannt, welche Ausreden Sie in den anderen Verfahren gelten lassen werden, aber der Dinosaurier des Datenschutzes ist Ihnen und der Deutschen Post schon fast gewiss.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg

 

 

 

 

Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Montag, 2. März 2026 18:09
An: BS7@bfdi.bund.de
Betreff: AW: Datenschutz bei der Erbringung von Postdienstleistungen (BS7-243 II#4694)

 

Sehr geehrter **********,

 

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25.02.2026. Wir können dahingestellt lassen, inwiefern eine Auskunft geeignet ist, auch eine Akteneinsicht zu erhalten. Regelmäßig wird die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO eine solche beinhalten.    

 

Ich darf zu Ihrer Anhörung vom 18.02.2026 Stellung nehmen:

 

 

Richtig ist, dass ich eines der Kontaktformulare verwendet habe, um nicht den oft schleppenden Verlauf eines Beschwerde- oder Gerichtsverfahrens abwarten zu müssen. Dazu war ich jedoch nicht verpflichtet.

 

 

Meines Erachtens wird ein Datenschutzverstoß nicht dadurch geheilt, dass es Alternativen gibt, und erst recht nicht, wenn diese Alternativen mangelhaft sind. M.E. liegt ein Datenschutzverstoß sowohl gegen Art. 12 Abs. 1 S. 1 als auch Art. 32 Abs. 2 DSGVO vor, Sanktionen ergreifen Sie m.E. sowieso zu selten.

 

Für relevant halte ich außerdem, dass es die Deutsche Post immer noch nicht für erforderlich hält, über die Verarbeitung „Email“ zu informieren und diese zu beauskunften. Dies ist jetzt schon die 2. Beschwerde über intransparente oder mangelhafte Verarbeitungen bei dieser Verarbeitung. Geradezu peinlich ist, dass die Deutsche Post AG in der Auskunft vom 09.02.2026 (das Anschreiben bei Ihnen in 22-243 II#3947) den Schriftwechsel dazu mit Ihnen beauskunftet, es aber nicht für angebracht hält, in der gleichen Auskunft Angaben nach Art. 15 Abs. 1 für die Verwendung von Email zu liefern.

 

Ich darf um eine Eingangsbestätigung bitten.

 

Vielen Dank und viele Grüße

Joachim Lindenberg