Von: Joachim Lindenberg <***********@lindenberg.one>
Gesendet: 07.02.2023 14:25
An: <REFERAT24@bfdi.bund.de>, <***************@bfdi.bund.de>
Betreff: AW: Datenschutz in der Telekommunikation - 24-193 II #4702
Anlagen: Vodafone Kundenkonto 21.07.2022.pdf, Vadafone Auskunft 28.09.2022 Seite 3 + 8.pdf
Sehr geehrter **********,
aufgrund meiner Auskunftsanfrage liegt mir die Stellungnahme von Vodafone vom 21.12.2022 vor. Dazu möchte ich ausführen:
- Formvorschrift des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO – sowohl in meiner Beschwerde als auch in der Klage war die Form strittig. Wie man dann trotzdem Papier schicken kann ist mir ein Rätsel.
- Fehlen der Informationen zu Artikel 15 Abs. 1 DS-GVO – die Dame kennt offensichtlich nicht den Unterschied zwischen Abs. 1 und 3. Auf das Anschreiben folgten direkt Datenkopien, keine Informationen nach Abs. 1 – oder nur die von den Kopien alter Auskünfte, die schon damals unvollständig waren.
- Fehlen der Rechnungen von Lidl-Connect – Eine Aufladung ist keine Rechnung, insbesondere nicht wenn Pflichtangaben nach Umsatzsteuergesetz fehlen. Und m.W. muss ein Unternehmer, also auch Vodafone, Rechnungen als Handelsbriefe aufbewahren. Und beim erneuten Prüfen: die Aufladungshistorie fehlt auch, einzelne Aufladungen sind teilweise in Briefwechseln wiedergegeben, wenn ich dazu Fragen gestellt habe.
- Fehlen der Kommunikation mit Inkassounternehmen – ich habe nur die Kommunikation der Inkassounternehmen mit mir, aber keine Kommunikation dieser mit Vodafone gesehen – dass Inkassounternehmen ohne Auftrag oder Vertrag tätig werden ist nicht glaubwürdig.
- Fehlen der Kommunikation mit dem BfDI und mit Anwälten, sowie ggfs. auch Inkassounternehmen – da wäre zumindest in den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 eine Rechtsgrundlage nach Art. 23 DSGVO konkret zu benennen, warum man die Kopie der Kommunikation, nicht aber die Informationen nach Abs. 1 einschließlich lit. c und g, weglässt. Allerdings ist mir dafür keine Rechtsgrundlage bekannt, die auf Vodafone anwendbar wäre.
- Fehlen möglicher Informationen an Auskunfteien – hier dachte ich gar nicht an Positivdaten, sondern ich hatte immer Sorgen, dass Vodafone Negativdaten übermittelt und ich daher Ärger mit der Anmietung einer Wohnung bekomme, und hätte zumindest eine Negativauskunft dazu erwartet. Dass Vodafone zugibt, Positivdaten zu melden, obwohl die von der DSK schon 2018 in https://www.datenschutzkonferenz-onlinede/media/dskb/20180611_dskb_verarbeitung_positivdaten.pdf als unzulässig angesehen wurden, zeigt, wie ernst Vodafone den Datenschutz nimmt. Die aktuelle Datenschutzerklärung auf https://www.vodafone.de/unternehmen/soziale-verantwortung/datenschutz-fuer-telefon-internet.html enthält das Wort „positiv“ nicht und ist damit zumindest nicht transparent und verständlich.
- Fehlen von Zahlungseingängen der Buchhaltung – eine Rechnung impliziert nicht auch eine Zahlung. wie kann es sonst zu Mahnungen kommen, wenn man Zahlungseingänge nicht von Rechnungen unterscheiden kann? Vodafone West kann jedenfalls unterscheiden, wie sich aus beigefügtem Kontoauszug ergibt (dafür hapert es bei den Grundrechenarten).
- Fehlen der Informationen gemäß §§ 9 bis 13 TTDSG – das kann man doch im Gesetz nachlesen, oder? Von Pauschalrüge kann hier also keine Rede sein. Oder muss ich annehmen, dass man bei Vodafone keinen Blick ins Gesetz wirft? Natürlich darf es bei einer Flatrate auch mal eine Negativauskunft geben, aber im September 2022 habe ich tatsächlich Lidl-Connect verwendet, daher hätten in der Auskunft zumindest Standortdaten (Funkzelle) und Einzelverbindungsnachweis vorhanden und nicht-leer sein müssen.
- Fehlen der Informationen gemäß § 58 Abs. 2 TKG – auch hier ist der Gesetzestext eigentlich klar, und wenn nicht gilt meines Erachtens das für Handelsbriefe relevante. Ich hatte tatsächlich eine Störung kurz vor Vertragsende 08.07.—10.07.2020. Dazu gibt es auch einen Brief und eine Bearbeitungsmeldung der Telekom, aber halt nichts dazu von Vodafone, das dem genannten § entspricht, oder es geht . Da das vor Inkrafttreten des neuen TKGs war, die §§ 45b und 45i Abs. 3 des alten bewirken meiner Meinung nach ähnliches.
Alle Angaben natürlich unter dem Vorbehalt, dass 274 undokumentierte (weil kein Bezug zu Art. 15 Abs. 1) Seiten scannen und lesen oder durchsuchen eine Fehlerquelle ist, die Vodafone durch entsprechende Angaben und Form (Struktur) vermeiden hätte können.
Bei der Erstellung dieser Stellungnahme bin ich auch über die Tatsache gestolpert, dass man am – laut Auskunft – am 04.08. meinen Vertrag erneut auf Webbill umgestellt hat, obwohl ich meine Einzugsermächtigung widerrufen und der Verwendung von Webbill widersprochen hatte und man daher am 12.02. auf Papier umgestellt hat. Artikel 7 wird also nicht wirklich ernstgenommen. Auch kann ich mich nicht daran erinnern, davon Kenntnis erhalten zu haben – aber zu dem Zeitpunkt hatte ich den Vertrag bereits aus wichtigem Grund als beendet angesehen.
Viele Grüße
Joachim Lindenberg