Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: 08.04.2025 15:16
An: <REFERAT24@bfdi.bund.de>
Cc: <datenschutz@vodafone.com>
Betreff: AW: Beschwerde gegen Vodafone - 24-193 II#6728
Anlagen: Vodafone 03.04.2025.pdf, Vodafone Brief.jpg
Sehr geehrter **********, sehr geehrte Damen und Herren,
heute erreichte mich ein Brief von Vodafone (Foto beigefügt, Anschreiben auch). Erneut hält Vodafone damit die Formvorschrift aus Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 nicht ein, auch im Widerspruch zum Schreiben vom 18.11.2022 in 24-193 II #4702. Soweit erkennbar enthält der Papierstapel nur Dokumente zu Verfahren VG Köln 13 K 2049/24. Dem Papierstapel ist auch keine Dokumentstruktur zu entnehmen oder zu erkennen ob er chronologisch vorwärts oder rückwärts geordnet sein könnte und entzieht sich damit auch jeder Möglichkeit zu überprüfen ob er vollständig bezogen auf das genannte Verfahren ist. Angaben nach Artikel 15 Abs. 1 fehlen vollständig, das lässt natürlich vermuten, dass Vodafone kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten hat, aus dem man die Informationen trivial übernehmen könnte.
Dokumente, die nicht zum genannten Gerichtsverfahren gehören, habe ich nicht wahrgenommen, insofern muss ich wie schon am 25.08.2024 feststellen, dass Vodafone immer noch viele personenbezogene Daten rechtswidrig nicht beauskunftet hat, auch das deutet auf ein fehlendes Verarbeitungsverzeichnis hin.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: ************@bfdi.bund.de <************@bfdi.bund.de> Im Auftrag von REFERAT24@bfdi.bund.de
Gesendet: Montag, 26. August 2024 10:00
An: '************@lindenberg.one' <************@lindenberg.one>
Betreff: AW: Beschwerde gegen Vodafone
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Beschwerde.
Ihr Anliegen wird unter dem Geschäftszeichen 24-193 II#6728 bearbeitet. Möglicherweise werde ich diese Beschwerde auch gebündelt mit der bestehenden Beschwerde über Ihre Datenauskunft von Vodafone weiterführen. Ich werde mir die Unterlagen anschauen und Sie dann über das weitere Vorgehen informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Referat 24 - Telekommunikation Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn
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Dies ist eine vertrauliche Nachricht und nur für den Adressaten bestimmt. Sollten Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und löschen Sie diese E-Mail.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Joachim Lindenberg <************@lindenberg.one>
Gesendet: Sonntag, 25. August 2024 21:55
An: Poststelle Postfach <POSTSTELLE@bfdi.bund.de>
Betreff: Beschwerde gegen Vodafone
Sehr geehrte Damen und Herren,
erneut beschwere ich mich über den Vodafone Konzern wegen nicht fristgerechter, nicht formgerechter und unvollständiger Auskunft. In Anbetracht meiner Klage wegen den alten Auskünften halte ich es für richtig, für diese Beschwerde ein neues Aktenzeichen zu vergeben.
Am 15.05.2024 habe ich eine Auskunft beantragt und auf die völlig unnötige Rückfrage nach meiner Anschrift diese noch am gleichen Tag nachgereicht. Ich meine eine Fristverlängerung auf drei Monate wahrgenommen zu haben, finde die aber gerade nicht. Am 16.08.2024 rüge ich das Fehlen der Auskunft und erhalte erst eine neue Eingangsbestätigung, unter dem Datum 22.08.2024 eine unvollständige Auskunft, beides per Post, beide Briefe anbei.
Dass die Auskunft gegen Artikel 15 Abs. 3 Satz 3 und gegen die Frist in Artikel 12 Abs. 3 DSGVO verstößt ist offensichtlich. Sie ist aber auch unvollständig.
Zum einen habe ich einen noch aktiven Vertrag bei Lidl-Connect, einer von Vodafone betriebenen Marke. Ich füge Ausdrucke aus dem Kundenkonto bei – aus dem sowohl Email als auch Adresse hervorgehen, insofern war die Frage nach der Anschrift unnötig und stellt damit einen Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 6 dar. Dass das Telefon klingelt wenn ich die Telefonnummer anrufe kann ich nur schreiben aber nicht beifügen. Damit ist die Auskunft in jedem Fall unvollständig, und es stellt sich die Frage ob der angebliche Fehler in der Stellungnahme vom 14.08.2020 (24-193 II#4702 76723/2020) erneut besteht oder aus welchem Grund Vodafone es nicht schafft, mehrere Verträge zu beauskunften. Das ist umso verwunderlicher, als in meiner abgelehnten Beschwerde 24-193 II#5740 Vodafone in der Stellungnahme vom 16.12.2022 (24-193 II#5740 112969/2022) versichert hat, man wolle die Ausübung der Katalogrechte erleichtern, aufgegriffen in der Ablehnung vom 17.02.2023 „Eine umfassende Auskunft über die gespeicherten Daten bei allen Konzerntöchtern ist für den Betroffenen dabei regelmäßig von Vorteil“ (24-193 II#5740 16174/2023). Von Vorteil ist es jedenfalls nicht, wenn Vodafone einen aktiven Vertrag nicht beauskunftet, zumal ausgerechnet den, von dessen zugeordneter Emailadresse die Auskunftsanfrage versandt wurde.
Zum anderen kann auch das Schreiben von Vodafone West hinsichtlich des beendeten Vertrags ********* nicht richtig sein. Wenn Daten nur noch zur Erfüllung der Aufbewahrungspflichten vorhanden und schwer zugänglich sind, wie hat Vodafone dann überhaupt diesen Vertrag finden können? Ich habe die Kundennummer jedenfalls nicht mitgeteilt. Ob §34 BDSG unionsrechtswidrig ist, ist zumindest umstritten, aber unterstellt man seine Anwendbarkeit, dann fordert die einschlägige Rechtsprechung, dass die Gründe dafür konkret nachgewiesen werden müssen und nicht nur einfach behauptet werden.
Darüberhinaus halte ich es für äußerst unwahrscheinlich, dass Vodafone alle anderen Daten von und über mich gelöscht hat, insbesondere auch die Kommunikation mit dem BfDI und den beteiligten Kanzleien der Gerichtsverfahren.
Insgesamt verstößt Vodafone gegen Artikel 12 Abs. 3 und 6 sowie Artikel 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg