Von: **************** (LDA) <***************@lda.bayern.de>
Gesendet: 24.04.2025 07:47
An: Joachim Lindenberg <****************@lindenberg.one>
Betreff: AW: weitere Mitteilung - Aktenzeichen LDA-1085.3-10524/24-AV
Sehr geehrter Herr Lindenberg,
danke für Ihre Erläuterungen. Unsere davon abweichende Rechtsauffassung haben wir Ihnen mitgeteilt. Der Rechtsweg steht Ihnen offen.
Mit freundlichen Grüßen
***************
Geschäftsleiter
Bereichsleiter Bereich G (Grundsatzfragen,
Europäische Zusammenarbeit,
Internationaler Datenverkehr, Geschäftsstelle)
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Data Protection Authority of Bavaria for the Private Sector
Promenade 18, 91522 Ansbach
Postfach 1349, 91504 Ansbach
Deutschland / Germany
Tel. 0981 1800 93-***
PC-Fax 0981 1800 93-***
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Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten:
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage unter www.lda.bayern.de/Informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.
Von: Joachim Lindenberg <****************@lindenberg.one>
Gesendet: Mittwoch, 23. April 2025 22:24
An: **************** (LDA) <***************@lda.bayern.de>
Betreff: AW: weitere Mitteilung - Aktenzeichen LDA-1085.3-10524/24-AV
Sehr geehrter **********,
Vielen Dank für dieses und das vorhergehende Schreiben zu DATEV, sowie für Ihre im wesentlichen identischen Schreiben vom 10.04.2025, in denen Sie erläutern, warum Sie eine Anhörung für entbehrlich halten. Sie schreiben in letzteren: "Bei der Abschlussmitteilung einer Datenschutzbehörde über das Ergebnis der Bearbeitung einer Beschwerde handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 BayVwVfG (VG Ansbach, Urt. v. 8.8.2019 * AN 14 K 19.00272; vgl. auch VG Ansbach, Urt. vom 12.06.2024 * AN 14 K 20.941).”
Diese Urteile sind unklar in ihrer Aussage, vielleicht weil nicht klar ist welcher Art die Eingabe war, letztendlich aber m.E. überholt angesichts des EuGH, Urteil vom 12.1.2023 – C-132/21. Ich darf zitieren (Hervorhebungen von mir):
- Daher hat das vorlegende Gericht auf der Grundlage der nationalen Verfahrensvorschriften zu bestimmen, wie die von der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Rechtsbehelfe in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durchzuführen sind.
- Allerdings dürfen die Modalitäten der Durchführung dieser nebeneinander bestehenden und voneinander unabhängigen Rechtsbehelfe die praktische Wirksamkeit und den wirksamen Schutz der durch diese Verordnung garantierten Rechte nicht in Frage stellen.
- Diese Modalitäten dürfen nämlich nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, EPIC Financial Consulting, C‑274/21 und C‑275/21, EU:C:2022:565, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus, insbesondere dem “diese Modalitäten dürfen nämlich nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe”, ergibt sich m.E. zum einen, dass das angewandte Recht jedenfalls nicht schlechter sein darf, als das Bayerische Verwaltungsverfahrensrecht mit seinem Recht auf Anhörung, und damit eine Anhörung erforderlich ist. Zum Anderen ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 77/78 DSGVO, dass es für ein Beschwerdeverfahren ausreicht, dass der Betroffene die Ansicht hat, in seinen Rechten verletzt zu sein.
Wenn Sie korrekt subsummieren, dann müssen Sie anhören, wenn Sie auch nur eine der beiden Voraussetzung aus Art. 77/78 in Frage stellen, also die Betroffeneneigenschaft oder die Rechtsverletzung.
Meines Erachtens sind damit die Bescheide zu DATEV und Dracoon allesamt zumindest rechtswidrig ergangen, streiten kann man allenfalls, ob sie deswegen nichtig sind. Ich halte es für richtig, wenn Sie die Bescheide formell aufheben und das Verfahren korrekt durchführen.
Soweit zum formellen Teil, Inhaltlich hatte ich bisher nur Zeit mir die Entscheidung zu DATEV anzusehen. Wenn Sie ernsthaft geprüft hätten, wären Sie zu einem anderen Ergebnis gekommen – aber ich darf vermuten, Sie wollten gar nicht ernsthaft prüfen. Ich beabsichtige daher, Ihnen den nächsten “Dinosaurier des Datenschutzes” zu verleihen, jedenfalls dann, wenn Sie den Bescheid nicht aufheben und ich eine Klage prüfen muss.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: **************** (LDA) <***************@lda.bayern.de">***************@lda.bayern.de>
Gesendet: Dienstag, 22. April 2025 15:34
An: ****************@lindenberg.one
Betreff: weitere Mitteilung - Aktenzeichen LDA-1085.3-10524/24-AV
Sehr geehrter Herr Lindenberg
Anbei erhalten Sie ein weiteres Schreiben bezogen auf Ihre Eingabe vom 25.11.24 betreffend die DATEV eG.
Mit freundlichen Grüßen
***************
Geschäftsleiter
Bereichsleiter Bereich G (Grundsatzfragen, Europäische Zusammenarbeit, Internationaler Datenverkehr, Geschäftsstelle) Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Data Protection Authority of Bavaria for the Private Sector Promenade 18, 91522 Ansbach Postfach 1349, 91504 Ansbach Deutschland / Germany Tel. 0981 1800 93-*** PC-Fax 0981 1800 93-***
E-Mail: ***************@lda.bayern.de">***************@lda.bayern.de
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Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des vorliegenden Kontakts ist das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten, insbesondere zu den Ihnen zustehenden Rechten, können Sie unserer Homepage unter www.lda.bayern.de/Informationen entnehmen oder auf jedem anderen Wege unter den o.g. Kontaktdaten bei uns erfragen.