Von: ************** | noyb - Rechtsanfragen <**************@noyb.eu>
Gesendet: 06.05.2025 14:48
An: ****@lindenberg.one
Betreff: RE: fehlende Anhörung, Auftragsverarbeiter als Verantwortlicher? [Ticket#8330640]
Hallo Joachim,
Hier auch gleich eine Antwort auf deine zweite Anfrage zur unrechtmäßigen Auftragsverarbeitung:
Das von dir beschriebene Problem hinsichtlich der kontrafaktischen datenschutzrechtlichen Rollenverteilung ist uns leider gut bekannt und ich teile deine Einschätzung, dass es sich um ein typisches Szenario handelt. Wir machen leider auch oft die Erfahrung, dass sich Datenschutzbehörden schlicht auf die datenschutzrechtliche Rollenverteilung stützen, die von Verantwortlichen (und/oder Auftragsverarbeitern) behauptet wird, auch wenn sich klar abzeichnet, dass diese nicht korrekt sein kann.
Das von dir beschriebene Vorgehen, dass Beschwerden ohne Anhörung abgelehnt werden, ist – zumindest bei mir – noch nicht vorgekommen. Vielmehr strecken sich die Verfahren über viel zu lange Zeiträume, ohne dass es zu einer Entscheidung kommt.
Auch in dieser Sache viel Erfolg für das (etwaige) weitere Vorgehen.
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On Thursday, 24 April 2025 at 15:27:24, Joachim Lindenberg wrote:Hallo Leute,
Gleich noch eine Anfrage, das Material zu dieser habe ich auf https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeDatev zusammengetragen.
DATEV überschreitet m.E. die Grenze vom Auftragsverarbeiter zum Verantwortlicher, indem DATEV wesentliche Mittel und Zwecke vorgibt, insbesondere ohne (änderbare) Weisung. Das ist leider ganz typisch für Auftragsverarbeitungen, dass der Auftragsverarbeiter den Vertrag vorgibt und nicht verhandelt. Der Gesetzgeber hat sich das wohl anders gedacht. Für viele Kleinunternehmen – und DATEV richtet sich an Freiberufler und Mittelständler bzw. deren Steuerberater – ist Datenschutz auch ein Neuland in dem sie sich nicht auskennen, und sie können das meist nicht beurteilen. Dass die Aufsicht entsprechenden Beschwerden – wenn der Auftragsverantwortlicher Verantwortlicher ist, bin ich nach meiner Auffassung Betroffener – oder ggfs. Auch Eingaben nicht nachgeht, heißt dann halt auch, dass die DSGVO nicht durchgesetzt wird.
Meine Beschwerde hat die Aufsicht ohne Anhörung abgelehnt, m.E. rechtswidrig weil ohne Anhörung und wie oben ausgeführt auch unbegründet, die Antwort lapidar, “Sie können klagen”. Dass engegen §28 VwVfG (bzw. der Länderversion im deutschen föderalen System) nicht angehört wird ist ein Dauerbrenner bei meinen Beschwerden. Die einzige Aufsicht die anhört ist die BfDI, auch die oft nur formal, aber immerhin.
Was denkt Ihr dazu?
Das VG Ansbach erscheint mir kompetenter als andere Verwaltungsgerichte: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-3839 (ich bin Kläger, Herr Breyer hat mich vertreten,**********************************************************).
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim