Von: Joachim Lindenberg <****************@lindenberg.one>
Gesendet: 08.04.2026 07:24
An: <buergerkommunikation@bfj.bund.de>
Betreff: Stellungnahme zur Anhörung vom 26.03.2026
Sehr geehrter **************,
vielen Dank für Ihre Mitteilung und die Anhörung vom 26.03.2026. Eine „Ergebnismitteilung“ kann ich das nicht nennen.
Meines Wissens verfolgen Hinweisgeberschutzrichtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz mehrere Schutzziele für den Meldenden und die Gesellschaft:
- Erkennung von Missständen: Durch sichere, interne und externe Meldekanäle sollen Verstöße gegen Gesetze (z. B. im Umwelt-, Datenschutz- oder Finanzbereich) aufgedeckt und beseitigt werden. (Erwägungsgründe 1ff)
- Verbot von Vergeltungsmaßnahmen: Es untersagt ausdrücklich Benachteiligungen wie Kündigungen, Herabstufungen oder Mobbing gegenüber Hinweisgebern sowie deren Androhung. (u.a. Erwägungsgrund 94)
- Beweislastumkehr: Bei einer Benachteiligung nach einer Meldung wird vermutet, dass diese eine Repressalie ist; der Arbeitgeber muss im Streitfall beweisen, dass die Maßnahme andere, gerechtfertigte Gründe hatte. (Erwägungsgrund 93)
- Vertraulichkeit der Identität: Die Meldestellen sind verpflichtet, die Identität des Hinweisgebers sowie aller in die Meldung einbezogenen Personen streng vertraulich zu behandeln, um soziale oder psychische Folgen zu vermeiden. (Erwägungsgründe 53ff und weitere)
Ähnlich die Gesetzesbegründung in https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003442.pdf.
Davon ist durch meine Veröffentlichungen nur eines beeinträchtigt, nämlich die Vertraulichkeit meiner Identität. Die Vertraulichkeit der Identität kann aber auch durch andere Umstände beeinträchtigt sein, nur darauf gestützt das Verfahren einzustellen halte ich weder für zulässig noch für gerechtfertigt. Zum einen, weil die Missstände möglicherweise, ja wahrscheinlich immer noch bestehen und die Rechte aller Betroffenen aus der Datenschutzgrundverordnung beeinträchtigen. Zum anderen, weil mein Vertrag aufgrund meines (internen) Hinweises gekündigt wurde, was jedenfalls ich als Benachteiligung empfinde. Sie unterlaufen damit auch die Beweislast in diesem Fall von Dataport.
In Ihrem Schreiben vom 14.08.2024 an das ULD – Seiten 381 bis 387 der dem Gericht übersandten Verwaltungsakte – schildern Sie wesentliche Teile des Hinweises. Auf Nachfrage des ULDs vom 07.10.2024 offenbaren Sie am 15.10.2024 den Namen von Dataport. Mit Schreiben vom 17.03.2025 Seite 484 erklärt sich das ULD mit einer m.E. fadenscheinigen Argumentation – die Sie aber nicht hinterfragt haben – für unzuständig. Oder zeigt sich jetzt, dass die §§29 und 30 HinSchG eben nicht gegen unwillige oder überlastete Behörden helfen?
Ich will gar nicht bewerten, ob das ULD Recht hinsichtlich der fehlenden Zuständigkeit hat oder nicht. Aber Sie haben weder die Alternative in Betracht gezogen, den vom ULD benannten Hamburgischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit einzuschalten, noch das ULD darauf hinzuweisen, dass es möglicherweise gar nicht auf die Zuständigkeit nach DSGVO bzw. den Landesdatenschutzgesetzen ankommt, sondern auf die Kompetenz, eine Untersuchung im Rahmen von § 29 Abs. 2 Nr. 4 zu führen, und sich die Verpflichtung dazu aus §30 HinSchG ergibt (oder jedenfalls nach der Gesetzesbegründung ergeben sollte). Diese Situation zeigt die Grenzen der deutschen Umsetzung der Hinweisgeberschutzrichtlinie auf, dass eben keine eigene Untersuchungskompetenz bei der externen Meldestelle angesiedelt ist, was in der einschlägigen Literatur als unionsrechtswidrig angesehen wird (z.B. Gerdemann/Schloussen in Colneric/Gerdemann BeckOK HinSchG, 9. Edition Stand: 15.01.2026; Falter, 12 Beschwerden gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstößen gegen die Hinweisgeberschutz-Richtlinie durch das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz, https://www.whistleblower-net.de/wp-content/uploads/2023/09/Beschwerden-Europ.-Kommission.pdf).
Den übrigen Schriftwechsel halte ich für reichlich abwegig, die Untersuchungen, die das ULD aufgrund meiner Beschwerden angestellt hat, sind völlig ungeeignet zur Beurteilung meines Hinweises. Ich darf an meine Stellungnahme vom 23.02.2024 21:39 und andere erinnern, in denen ich die irreführenden Antworten von Dataport kritisiert habe. Dokumente oder andere Beweise, die geeignet sind, die Position von Dataport zu belegen, haben weder Sie, noch das ULD, noch eine andere zuständige Behörde eingefordert. Sie haben sogar darauf verzichtet, die von mir bereitgestellten Unterlagen einzusehen (Ihr Vermerk vom 15.09.2023, Seite 26ff der Akte). Da niemand ermittelt hat, scheidet meines Erachtens auch eine Einstellung nach §29 Abs. 2 Nr. 3 „aus Mangel an Beweisen“ aus. Ganz im Gegenteil, wenn Sie das Verfahren einstellen beteiligen Sie sich an der Vertuschung der Missstände und behindern damit sogar die eindeutigen Ziele der Hinweisgeberrichtlinie.
Im Ergebnis versuchen Sie das Verfahren einzustellen, ohne dem Auftrag des europäischen Gesetzgebers oder auch nur §24 VwVfG gerecht zu werden. Ich halte das für klar (unions-)rechtswidrig. Wenn Sie nicht selber ermitteln können oder wollen, dann haben Sie das ULD oder eine andere Stelle anzuweisen zu ermitteln, ggfs. auch durch Verpflichtungsklage gegen diese Stelle. Wobei natürlich auch beim Hamburger Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit meine Vorbehalte aus meinem Hinweis und meinem Schreiben vom 28.09.2023 gelten.
Ihr Schreiben und Verhalten ist geeignet, das Vertrauen der Gesellschaft in die Wirksamkeit des Hinweisgeberschutzgesetzes zu untergraben.
Ich bitte um eine Eingangsbestätigung.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: buergerkommunikation@bfj.bund.de <buergerkommunikation@bfj.bund.de>
Gesendet: Mittwoch, 25. März 2026 14:15
An: ****************@lindenberg.one
Betreff: Ergebnismitteilung
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