Von: Joachim Lindenberg <****************@lindenberg.one>
Gesendet: 31.07.2024 15:28
An: <buergerkommunikation@bfj.bund.de>
Betreff: AW: Antwortschreiben in 2023 0000 1993 vom 22.07.2024
Anlagen: Einverständnis Datenweitergabe.pdf
Sehr geehrter **************,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 22.07.2024.
Ihre Argumentation überzeugt mich nur teilweise.
Ad 1), 2) und 4), insbesondere Zuständigkeit des ULD und Abgabe nach §29 II Nr. 4. Die von Ihnen zitierten Quellen verpflichten das ULD nicht zur Bearbeitung von Hinweisen nach dem HinSchG. Da Sie auch die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft ausschließen ergibt sich gerade die schon in meinem Schreiben vom 28.09.2023 kritisierte Unvollständigkeit der Umsetzung der HinSchRL mit dem HinSchG. Das HinSchRL fordert nach meinem Verständnis, dass die externe Meldestelle selbst Untersuchungskompetenz hat. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Begriff der "zuständigen Behörde" in Artikel 12 der HinSchRL sich ganz offensichtlich auf externe Meldestellen und nicht wie in §29 HinSchG auf andere Behörden bezieht.
Auch haben Sie nicht dargestellt, warum eine Ermittlung unter Nutzung des §30 für Sie nicht in Frage kommt. Ich darf Beden/Denzer in Thüsing, Hinweisgeberschutzgesetz, 1. Auflage 2024, §29 Rn. 37 (erneut) zitieren: „Die Abgabe an eine andere Behörde soll nach der Gesetzesbegründung dabei jedoch nur dann in Betracht kommen, sofern keine andere Möglichkeit besteht, den gemeldeten Verstoß – gegebenenfalls in Kooperation mit anderen öffentlichen Stellen nach § 30 – weiter zu überprüfen oder abzustellen. Erst wenn eine weitere Überprüfung und ein Abstellen des Verstoßes nicht möglich ist, soll der Vorgang an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchung abgegeben werden können (BT-Drs. 20/3442, 88).“
Im Hinweis und auch im schon genannten Schreiben habe ich darauf hingewiesen, dass ich das ULD für Mittäter oder zumindest für befangen halte, weil es meiner Beschwerde nicht nachgegangen ist. Dass sie keine andere zuständige Behörde identifizieren können oder wollen, führt den Hinweisgeberschutz im öffentlichen Bereich in meinen Augen ad absurdum. Absurd ist auch schon die Tatsache, dass inzwischen und ohne dass eine ernsthafte Untersuchung stattgefunden hat mehr als ein Jahr verstrichen ist, während Richtlinie und Gesetz einen Abschluss des Verfahrens innerhalb von drei, höchstens sechs Monaten vorsehen.
Ad 3) und 5) Vielen Dank für diese Klarstellungen. Anbei meine Einverständniserklärung zur Weitergabe meiner personenbezogenen Daten. Sollten Sie die nicht für ausreichend halten bitte ich um entsprechende Rückmeldung.
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
Von: Joachim Lindenberg <****************@lindenberg.one>
Gesendet: Donnerstag, 16. Mai 2024 13:47
An: buergerkommunikation@bfj.bund.de
Betreff: AW: Weiteres Vorgehen - Rückfragen
Sehr geehrter **************,
zu Ihrer Anhörung habe ich ein paar Rückfragen an Sie:
- nach welcher Vorschrift sehen Sie das ULD und nicht die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde als zuständig an?
- nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3442, 88) und Beden/Denzer in Thüsing, Hinweisgeberschutzgesetz, 1. Auflage 2024, §29 Rn. 36f ist eine Abgabe nach §29 Abs. 2 Nr. 4 nur vorgesehen, wenn alle anderen Optionen ausscheiden. Welche Optionen haben Sie geprüft und warum ausgeschlossen? Naheliegender wäre m.E. dass Sie z.B. das ULD nach §30 einschalten aber nicht abgeben.
- wenn Sie das Verfahren wie beabsichtigt an das ULD abgeben, kommt es dann irgendwann zu Ihnen zurück? Oder muss Ihnen das ULD regelmäßig berichten? Denn abgeschlossen im Sinne von §31 HinSchG scheint es nach dem dortigen Abs. 6 nicht zu sein, und den Berichtsplichten aus Artikel 27 Abs. 2 b) HinSch-RL können Sie ohne dass es zurückkommt doch gar nicht nachkommen.
- welchen Anker im Grundgesetz haben denn §29 Abs. 2 Nr. 4 und §30 HinSchG? Da die Amtshilfe aus §4 VwVfG in der Gesetzesbegründung für nicht ausreichend gehalten wurde kommt Art 35 Abs. 1 GG ja wohl nicht in Frage.
- Sie schreiben, Sie wollen meine Identität vertraulich behandeln. Sie haben doch in der Antwort von Dataport bereits gesehen, dass man mich alleine aufgrund des Beschwerdeinhalts identifizieren kann. Es erscheint mir sinnvoller meine Identität nach §9 Abs. 3 HinSchG weiterzugeben und mich als Beteiligten im Sinne von §13 VwVfG zu sehen. Spricht da etwas dagegen?
Vielen Dank und viele Grüße
Joachim Lindenberg
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: buergerkommunikation@bfj.bund.de <buergerkommunikation@bfj.bund.de>
Gesendet: Montag, 29. April 2024 14:48
An: ****************@lindenberg.one
Betreff: Weiteres Vorgehen
Guten Tag,
bitte beachten Sie das anliegende Dokument.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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