Konsultation Hinweisgeberschutzrichtlinie
Die Europäische Kommission führte bis zum 22.04.2026 eine öffentliche Konsultation zur Hinweisgeberschutzrichtlinie durch. Öffentlich
auch, weil die Antworten veröffentlicht werden sollten, nur öffentlich gefunden habe ich die Antworten bisher nicht, auch meine nicht. Meine Antworten finden sich in der Kopie des von mir abgegebenen Fragebogen. Und spannender als die gestellten Fragen ist eigentlich, was nicht gefragt wurde, oder Themen, bei denen ich mit einem extra Dokument ergänzen musste.
Genau genommen ist das ein Muster nicht nur auf Ebene Europa sondern fast überall im öffentlichen Sektor. Man kann einen Prozess nicht wirklich verbessern, wenn man die Key-Performance-Indikatoren misst. Dazu zählen für mich, wie lange dauert es?
, wie zufrieden sind die Beteiligten?
, was bringt oder kostet es?
. Die Hinweisgeberschutzrichtlinie und damit das Hinweisgeberschutzgesetz misst davon nichts – aber darüber habe ich in Die externe Meldestelle im Schneckentempo schon geschrieben.
Meine Extra-Antworten
Ich will in diesem Dokument einige meiner Antworten erläutern, weil mir die Multiple-Choice-Fragen und -Antworten zu dünn sind. Das geht schon los damit, dass man bei Frage 9 die Auswahl Sehr vertraut
auswählen muss, um vollständig Feedback abgeben zu können. Damit erklärt sich auch, dass ich bei einigen Fragen ich weiß nicht
antworte.
Ich bin zweifacher Hinweisgeber, beide Fälle vor in Kraft treten des Hinweisgeberschutzgesetzes in Deutschland. Beide Fälle habe ich mangels formalem Meldekanal zunächst intern an das jeweilige Topmanagement adressiert.
Meiner ersten Meldung wurde daraufhin – wenn auch widerwillig – nachgegangen, und die Missstände adressiert, aber fast alle negativen Konsequenzen aus Abschnitt 2 Frage 12 kenne ich schon aus dieser ersten Meldung. Insbesondere kann ich mich gut daran erinnern, dass sich die durch die Meldung an höheres Management zwangsläufig übersprungenen, weil untätigen Vorgesetzten äußerst feindlich mir gegenüber verhalten haben.
Auch meine zweite Meldung adressierte ich an das Topmanagement. Mein Vertrag als Freiberufler wurde daraufhin ohne Angabe von Gründen beendet. Diese Meldung habe ich veröffentlicht – https://blog.lindenberg.one/BeschwerdeDataport – und unmittelbar nach Verfügbarkeit der deutschen externen Meldestelle als externe Meldung wiederholt.
Meine Einschätzung beruht auf der Umsetzung in Deutschland, meiner eigenen Erfahrung sowie dem Austausch mit anderen Hinweisgebern und dem Whistleblower-Netzwerk e.V., sowie Literatur zum Thema.
Über die Qualität interner Meldestellen kann ich nichts aussagen. Ich weiß auch nichts darüber, wie sich die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz bei Meldungen zu Privatorganisationen oder zu strafbaren Handlungen verhält. Ich weiß von zwei Meldungen – meiner und einer weiteren – zu Missständen im öffentlichen Bereich, und bei beiden ist das Verfahren äußerst schleppend. So schleppend, dass ich in meinem Verfahren nach rund zwei Jahren Untätigkeitsklage eingereicht habe. Bezeichnend für die Einstellung der externen Meldestelle ist, dass die externe Meldestelle versucht, schon das Recht auf eine solche Klage zu bezweifeln (Dokumente auf https://blog.lindenberg.one/KonsultationHinweisgeberRL#Klage). Erfreulich klare Worte der Richterin dazu. In der daraufhin laufenden Anhörung beabsichtigt die externe Meldestelle das Verfahren einzustellen, im wesentlichen, weil sie nach dem deutschen Hinweisgebergesetz weder Untersuchungsbefugnisse noch -kompetenzen hat.
Natürlich ist denkbar, dass es sich um Einzelfälle handelt. Aber hier hat schon die Richtlinie ein konzeptionelles Problem dahingehend, dass alle geforderten Statistiken sich auf den Anfang des Meldungsprozesses beziehen, aber überhaupt keine geeigneten Zahlen zum engültigen Abschluss und den realisierten Ergebnissen erhoben werden. Wünschenswert wären z.B. Daten dazu, wie langes es bis zum Abschluss gedauert hat, ob sich die Meldung (im wesentlichen) bestätigt hat oder warum nicht, ob der Missstand beseitigt wurde und damit ein Risiko der Organisation reduziert wurde, und ob der Meldende benachteiligt wurde oder nicht.
Die Fragen in Abschnitt 2, Frageblock 11 möchte ich nicht nur ankreuzen sondern einen Kommentar mitliefern — denn schon die Fragen sind m.E. interpretationsbedürftig:
| Frage | Meine Antwort | Mein Kommentar |
|---|---|---|
| Die Richtlinie ist eine wichtige Regelung für die Bereitstellung von Informationen an EU- oder nationale Behörden zur Aufdeckung und Untersuchung von Rechtsverstößen | Stimme zu | Aber was heißt wichtig, wenn die Umsetzung wie in Deutschland halbherzig und damit wirkungslos ist? |
| Die Richtlinie ist entscheidend für einen einheitlich geregelten umfangreichen Schutz in der gesamten EU | Stimme nicht zu | Einheitlicher Schutz oder gleiche Wettbewerbsbedingungen stimmt schon deswegen nicht, weil es eine Richtlinie ist. Die nationale Umsetzung in Deutschland verfehlt sogar den Mindestschutz, den die Richtlinie fordert. |
| Die Richtlinie hat gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen in der EU geschaffen | Stimme nicht zu | |
| Die Arbeitgeber kommen ihren Verpflichtungen zur Einrichtung von Meldekanälen zum Schutz für Hinweisgeber in hohem Maße nach. | Weiß nicht | Ist aber m.E. irrelevant solange nur ein formaler Kanal vorgehalten wird, sich aber die Kultur nicht ändert. |
| Die Richtlinie hat privaten Unternehmen mehr Belastungen als Vorteile (Verhinderung von Fehlverhalten in Unternehmen) gebracht | Weder noch | Ich vermute, das hängt massiv davon ab, ob das Unternehmen (die Organisation) die Richtlinie als Compliance-Last oder als Chance begreift und umsetzt, Missstände abzustellen. |
| Die Richtlinie hat öffentlichen Einrichtungen mehr Verwaltungsaufwand als Vorteile (Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Aufdeckung von Fehlverhalten) gebracht | Weiß nicht | Welche öffentlichen Einrichtungen? Interne oder externe Meldestellen? Gerichte? Ich sehe nicht, dass bei öffentlichen Einrichtungen Vorteile erfasst und dem Aufwand gegenübergestellt werden. |
| Die Richtlinie hat die Möglichkeit verbessert, Verstöße intern zu melden | Weiß nicht | Keine eigenen Erfahrungen nach Inkrafttreten |
| Die Richtlinie hat die Möglichkeit verbessert, Verstöße extern zu melden | Stimme nicht zu | Die Existenz eines Meldeformulars verbessert nichts, wenn in der Folge nicht wirksam untersucht wird. |
| Die Richtlinie hat den Schutz von Hinweisgebern bei der Offenlegung von Informationen verbessert | Stimme nicht zu | Die Voraussetzungen sind klarer geworden. Einen besseren Schutz nehme ich nicht wahr. |
| Insgesamt fühlen sich Hinweisgeber nun sicherer, Verstöße zu melden, als vor Erlass der Richtlinie | Stimme nicht zu | Dazu müsste die Wirksamkeit der Richtlinie gegeben sein, meine Erfahrungen sind negativ. |
| Die Richtlinie stellt einen angemessenen Schutz vor Repressalien sicher | Stimme überhaupt nicht zu | Dazu müsste die Richtlinie erstmal eine messbare Wirkung haben. Die bisherige statistische Erfassung trägt dazu nicht bei. |
| Die Richtlinie hat die gesellschaftliche Wahrnehmung der Hinweisgeber verbessert | Stimme nicht zu | Dafür ist der Anwendungsbereich m.E. zu klein. Edward Snowden wäre immer noch nicht geschützt |
| Die Richtlinie fördert falsche oder böswillige Meldungen | Weder noch | Die Richtlinie als Zielbild sicher nicht, denn böswillige Meldungen werden nicht geschützt. Bei falschen Meldungen im Schutzbereich muss sich die jeweilige Organisation fragen, ob die eigene Kultur transparent genug ist diesen Anteil zu steuern. |
Zu Frageblock 12 muss ich ergänzen, dass ich als Journalist einige Zuschriften erhalten habe, die bestätigen, dass Mitarbeiter immer noch Angst haben, eine Meldung abzugeben.
Zum Schluss möchte ich noch ausdrücken, dass die Europäische Kommission selbst kein Leuchtturm hinsichtlich des Umgangs mit Missständen ist. Die Abschlussmeldungen das Whistleblower-Netzwerk e.V. und ich zu unseren Beschwerden erhalten haben, sind nichtssagend. Ernstgenommen fühlt man sich damit nicht. In Frage 14 beginnt meine Antwort mit auch Kunden, Lieferanten, sonstige Betroffene können wertvolle Hinweise geben.
Ja, auch Bürger, und warum soll dieser Kanal nicht ähnliche Eigenschaften haben wie ein Hinweis?
Untätigkeitsklage gegen die deutsche externe Meldestelle
| Datum/Zeit | Sender | Empfänger | Thema |
|---|---|---|---|
VG Köln 1 K 9520/25 – Bundesamt für Justiz, externe Meldestelle des Bundes | |||
Zusammenfassung:
| |||
| 07.12.2025 22:44 | Joachim Lindenberg | Verwaltungsgericht Köln | Klage |
| 29.12.2025 +5 | Verwaltungsgericht Köln | Joachim Lindenberg | Klageerwiderung mit Belehrung Gericht |
| 11.01.2026 22:21 | Joachim Lindenberg | Verwaltungsgericht Köln | Stellungnahme |
| 20.01.2026 +2 | Verwaltungsgericht Köln | Joachim Lindenberg | Fristverlängerung |
| 28.01.2026 +6 | Verwaltungsgericht Köln | Joachim Lindenberg | Fristverlängerung |
| 06.02.2026 +5 | Verwaltungsgericht Köln | Joachim Lindenberg | Akteneinsicht |
| 25.03.2026 14:15 | Bundesamt für Justiz – Externe Meldestelle des Bundes | Joachim Lindenberg, Verwaltungsgericht Köln | Ergebnismitteilung |
| 29.03.2026 20:49 | Joachim Lindenberg | Bundesamt für Justiz – Externe Meldestelle des Bundes | AW Ergebnismitteilung – 2023 0000 1993 |
| 01.04.2026 14:13 | Bundesamt für Justiz – Externe Meldestelle des Bundes | Joachim Lindenberg | Keine weiteren Dokumente |
| 08.04.2026 07:24 | Joachim Lindenberg | Bundesamt für Justiz – Externe Meldestelle des Bundes | Stellungnahme zur Anhörung vom 26.03.2026 |
Veröffentlicht am 24.04.2026.
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